Planungsrechtliche Bedenken

Hierher gehören alle Einwände und Bedenken, die sich allgemein aus der fehlerhaften Planung ergeben. Hier können Sie noch am ehesten kopieren und hier sollten Sie das auch vollständig tun. Denn eine Kerngebietsausweisung ist auch für einen Anwohner in der Gotenstraße oder der Feurigstraße rechtsfehlerhaft, wenn sie nicht nach den Regeln des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung erfolgt.

4 Antworten auf Planungsrechtliche Bedenken

  1. kognito sagt:

    ich nehm mal an das gehört hier rein, verbesserungen sind gern gesehen:

    Zu 4.5 Stellplätze und Tiefgaragen der Begründung:
    Auf was beruht die Stellplatzzahl von 1620?
    Welche Nutzungen sind jeweils für zwei Untergeschosse der neu zu beplanenden Gebäude vorgesehen, die ohne Tageslichtbezug auskommt? Wie kann eine solche Nutzung (wie zb Lager?) wirtschaftlicher werden als eine klare kompakte Tiefgarage? So dass man eine total unwirtschaftliche Tiefgarage in kauf nimmt und hier sogar festgelegt werden soll? Wie bereits erkannt wird es enormen Erschließungsaufwand für diese Tiefgarage geben. Und damit wird sich diese Tiefgarage in dieser Form durch die erhöhten Baukosten nicht alleine tragen.
    Eine kompakte und wirtschaftliche auf ein Untergeschoß beschränkte Tiefgarage wäre ohne weiteres möglich.

    Wie tief dürfen die Untergeschosse und die Tiefgarage gehen?

    Zu 4. Verkehrserschließung der Begründung allgemein:
    Wie soll eine etwaige Anlieferung auf das Grundstück zu den einzelnen Baufeldern erfolgen?

  2. azche24 sagt:

    Aus dem Papier “Planungsrechtliche Anregungen”, das unter Infomaterial eingestellt ist:

    1. Abwägung öffentlicher und privater Belange gem. §1 Abs.7 BauGB fehlerhaft, weil Ausweisung als Kerngebiet fast ausschließlich einer privaten Verwertung zugeführt werden soll; nicht im Einklang stehend mit den Anforderungen gemäß § 1 BauGB Abs. 5 für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zum Wohle der Allgemeinheit;

    2. Berücksichtigung städtebauliches Umfeld und Gebietskulisse unzureichend wegen mangelnder Berücksichtigung öffentlicher Belange zur Fortentwicklung vorhandener Ortsteile wie dem ehemaligen Arbeiterwohnquatier “Rote Insel” (§1 BauGB Abs. 6 Nr. 4);

    3. Standortfaktoren Gasometer-Areal ungenügend berücksichtigt; prädestiniert als “Sondergebiet Energie- und Klimaforschung” für Teilbereich; fehlende Verflechtung mit angrenzenden Wohnquartieren; mangelnde Berücksichtigung der Belange Baukultur und Denkmalschutz;
    (§ 1 BauGB Abs. 6 Nr. 5);

    4. Entwicklungsziele Stadtumbau – West konkurrierende Ausweisung des Gasometer-Areals im Widerspruch zur strategischen Entwicklung der Flächenreserven im Umfeld
    “Linse” – Südbahnhof am Sachsendamm (§ 1 Bau GB Abs. 6 Nr.11);

    5. Art der geplanten Nutzung “Kerngebiet” gem. § 7 BauNVO
    städtebaulich nicht begründet ; isoliertes “Insel – Konzept”;

    6. Steuerungsdefizite für eine nachhaltige Flächenentwicklung; keine Risikovermeidung von Fehlentwicklungen (wie z.B. bestehender Büro-Leerstand im Umfeld , Investitionsruinen, Umnutzungen) gem.§ 1 BauGB Abs.5; kein verfahrensmäßiger Schutz im Falle eines Nichtzustandekommens des geplanten “Energieforums”;

    7. Fehlende Abwägung mit konkurrierenden regionalen Standortorten für Energie- und Klimaforschung (§1 BauGB Abs. 4);

    8. Fehlende Ziele einer komplementären Umfeldentwicklung
    zur energetischen Sanierung als integrierte Standortentwicklung (Fehlstellen gemäß § 1 BauGB Abs. 6 Nr. 7);

    9. Maß der Nutzung (Dichte) unangemessen hoch und nicht ortstypisch – s. vorh. Traufhöhe im Umfeld; städtebaulich nicht begründet und nicht angemessen – im Gegensatz zu öffentlichen Belangen der städtebaulichen Bedeutung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (gem. § 1 BauGB Abs. 6 Nr. 5); Beeinträchtigung der Wirkung des einzigartigen Berliner Industriedenkmals;

    10. Unverbindlichkeit öffentlicher Belange: in der Begründung des B-Planes durchgehend unverbindlich, vage und unbestimmt formuliert – keine ausreichende verbindliche Sicherung öffentlicher Belange;
    (jd)

  3. azche24 sagt:

    Die Abstände der Hochbauten entlang der Bahn liegen zu eng an der Bahntrasse. Laut B-Plan fallen die Abstandsflächen auf Bahngelände. Ein Grund mehr, die Höhe der Bauten zu reduzieren, die erheblich zur Verschattung der Wohnbauten in der Ebersstraße beitragen. Das Verschattungsgutachten dazu wurde auf der Veranstaltung vom 14.5.09 völlig in Zweifel gezogen und müsste von einer unabhängigen Stelle wiederholt werden.

  4. azche24 sagt:

    Untersuchungen haben ergeben, dass durch die Höhe der geplanten Bauten erhebliche Windgeschwindigkeiten auf dem Gelände und insbesondere auch für das Gelände passierende Fußgänger, insbesondere im Süden, zu erwarten sind. Statt der vorgeschlagenen Verrenkungen: „Diese Situation kann durch die Errichtung einer 5 m hohen Mauer zwischen Baufeld 15 und Baufeld 16 oder einer sehr dichten, mehrere Meter breiten Hecke entschärft werden. Alternativ kann ein Vordach an der Westfassade auf Höhe des 1.OG angebracht werden, das die zu verdrängende Luft umleitet und bodennah reduziert. Durch das Tauschen des 33 m hohen Gebäudes (jetzt östlich) mit dem 55 m hohen Gebäude (jetzt westlich) tritt zur ursprünglichen Gebäudesituation eine Verbesserung ein“, sind die Höhen der Gebäude auf die der umliegenden Wohnbebauung zu begrenzen.

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